Burgergemeinde


Artikel 1 (Aufgaben)

 

  1. Die Burgergemeinde erfüllt alle in Art. 112 Abs. 2 der Gemeindegesetzes aufgezählte Aufgaben.

  2. Sie kann zudem alle Aufgaben wahrnehmen, die nicht von der Einwohnergemeinde, deren Unterabteilungen, vom Kanton oder vom Bund abschliessend beansprucht werden.

 

(Auszug aus dem Organisationsreglement der Burgergemeinde Brienz)